Satzung der Anwohnergemeinschaft Nippeser Westen

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Anwohnergemeinschaft Nippeser Westen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Schaffung und Erhaltung einer lebenswerten, familienfreundlichen und natürlichen Lebensumwelt im Westen des Stadtteiles Nippes. Im Sinne dieser Satzung wird der Bereich zwischen Innere Kanalstr., Neusser Str., Kempener Strasse und Mauenheimer Gürtel  sowie dem Gleiskörper als Westen des Stadtteiles Nippes verstanden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die Zwecke der Anwohnergemeinschaft Nippeser Westen e. V. verwirklicht. Dadurch sollen vor allem der Freizeit- und Erholungswert des Stadtteiles gefördert werden und die Anwohner vor belastenden Einflüssen soweit als möglich geschützt werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Kosten oder Aufwendungen, die für die Erreichung satzungsgemäßer Zwecke entstehen werden durch den Verein ersetzt. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Erstattungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die Ihren Wohnsitz oder Sitz im Nippeser Westen (gem. § 2 Abs. 1) hat.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der Anwohnergemeinschaft Nippeser Westen in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  4. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied kann schriftlich dem Vorstand Vorschläge unterbreiten, durch welche Einzelprojekte (z.B.: Veranstaltungen, Bauprojekte, Zusammenarbeit mit Behörden oder anderen Vereinen, Begleitung von demokratischen Prozessen) die Ziele des Vereines befördert werden kö Hierbei ist der Verein auf die Kreativität seiner Mitglieder angewiesen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Projekte des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlich zum 31. Januar im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitgliedschaften die im laufenden Kalenderjahr beginnen haben einen anteiligen Mitgliedsbeitrag nach Monaten zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 § 7 Organe des Vereins, Projektgruppen

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand (§ 8),
    2. die Mitgliederversammlung (§ 9).
  2. Der Vorstand kann für Verwirklichung von Projekten Projektgruppen einsetzen und Vereinsmitglieder mit deren Leitung betrauen. Entscheidungen über Geldmittel obliegen dabei dem Vorstand, sofern es sich nicht um administrative Kosten im üblichen Rahmen handelt.

§ 8 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder,
    5. die jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und dessen Umsetzung.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu sechs Vereinsmitglieder als nicht stimmberechtigte und nicht vertretungsberechtigte Beisitzer in einen erweiterten Vorstand zu berufen.
  4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Diese Vertretungsregelung gilt für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines. Im Innenverhältnis gilt: der Vorsitzende soll möglichst eines der beiden den Verein vertretenden Vorstandsmitglieder sein.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  6. Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich oder nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand lädt die Beisitzer zu seinen Sitzungen ein. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei oder mehr Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen in der Vereinssatzung vorzunehmen.

 § 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    7. die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 10),
    8. die Verabschiedung des Wirtschaftsplanes.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Für die Wahrung der Textform genügt die Zusendung einer E-Mail an die vom Vereinsmitglied benannte Adresse. Es obliegt dem einzelnen Vereinsmitglied selbst dafür Sorge zu tragen, dass die mitgeteilte Adresse aktuell ist und keinerlei Empfangshindernisse bestehen. Die ordnungsgemäße Absendung von E-Mails kann der Vorstand z.B. dadurch nachweisen, dass die Mehrheit der angeschriebenen Mitglieder die E-Mail erhalten hat. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung versendet der Vorstand eine aktualisierte Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben, müssen in jedem Falle in Textform und mit einer Frist von zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Betrifft die Satzungsänderung die Änderung des Vereinszweckes, müssen mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder zustimmen.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Es werden von der Mitgliederversammlung zwei Personen als Rechnungsprüfer gewählt. Es kann jede natürliche volljährige Person zum Rechnungsprüfer gewählt werden, die in keiner verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Vorstand steht. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung. Die gewählten Rechnungsprüfer müssen die Wahl annehmen.
  2. Die Rechnungsprüfer sollen aus der Mitte der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Sollte ein Vorschlag auf diese Weise nicht zustande kommen, so schlägt der Versammlungsleiter Personen vor.
  3. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereines auf rechnerische Richtigkeit sowie die Vollständigkeit aller Ein- und Auszahlungsbelege zu prüfen. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, kurze Zwischenprüfungen der Einnahmen und Ausgaben in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen durchzuführen. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, vor der nächsten Mitgliederversammlung eine umfassende Prüfung des vorangegangenen Geschäftsjahres durchzuführen.
  4. Die Rechnungsprüfer werden für die Zeit gewählt, die zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen liegt. Die Bestellung endet automatisch mit der Erstattung des Rechnungsprüfungsberichtes bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Bezirksvertretung Nippes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Nippes zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Köln, den 09.02.2015